3.2.
Biologische Wirtschaftsweise
Biologische
Wirtschaftsweise auf landwirtschaftlichen Haupt- oder Teilbetrieben, wenn sie
nach der VO 2092/91 Anhang III idjgF eine Betriebseinheit darstellen
nach Maßgaben nachstehender Voraussetzungen.
I
Als biologisch wirtschaftender Betrieb gilt ein Betrieb, der spätestens
am 31. Jänner des 1. Jahres des Verpflichtungszeitraumes einen gültigen
Vertrag mit einer Kontrollstelle abgeschlossen hat. Ein Wechsel der
Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen
3.2.1.
Förderungsvoraussetzungen
·
Teilnahme an der Grundförderung gemäß 3.1.
·
Einhaltung der VO 2092/91 idjgF
·
Einhaltung der Bestimmungen des Österreichischen
Lebensmittelcodex idjgF (Kapitel A 8, im speziellen Teilkapitel B:
"Landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft") betreffend die
Erzeugung von tierischen Produkten, soweit nicht durch VO 2092/91 geregelt.
·
Einhaltung aller Förderungsvoraussetzungen auf der
gesamten landwirtschaftlichen Betriebsfläche (wenn ein Betrieb aus Haupt-
und Teilbetrieben besteht, auf der gesamten Fläche des zur Teilnahme an der Maßnahme
angemeldeten Haupt- oder Teilbetriebs).
Erfordernisse für den Bio-Teilbetrieb:
·
Verfügbarkeit von eigenständigen Betriebsanlagen und
landwirtschaftlichen Nutzflächen jeweils für den biologisch bewirtschafteten
und für den konventionell bewirtschafteten Teilbetrieb sowie getrennte
Bewirtschaftung.
·
Einhaltung der Viehbestandsgrenzen jeweils auf dem
biologisch bewirtschafteten und auf dem konventionell bewirtschafteten
Teilbetrieb.
·
Anbau von jeweils anderen Kulturarten/Wirtschaftsjahr und
Haltung von jeweils anderen Tierarten auf dem biologisch bewirtschafteten und
auf dem konventionell bewirtschafteten Teilbetrieb.
Ausnahmen davon sind zulässig bei:
·
Hinzukommen eines jeweils anders (konventionell oder bio)
bewirtschaften Betriebes während des Verpflichtungszeitraumes dieser Maßnahme,
soweit eine Umstellung des konventionell bewirtschafteten Teilbetriebs innerhalb
der Restlaufzeit der Bio-Verpflichtung nicht möglich ist.
·
Glaubhaftigkeit, dass ein Einsatz von auf dem biologisch
wirtschaftenden Teilbetrieb unzulässigen Betriebsmitteln oder Betriebsmethoden
nicht erfolgt (z.B. auf Grund der Entfernung zwischen konventionell und
biologisch bewirtschafteten Teilbetrieben und deren Flächen).
·
Verzicht auf Lagerung von unzulässigen Betriebsmitteln.
·
Verzicht auf Düngemittel mit Ausnahme jener des Anhangs II
der VO 2092/91.
·
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme jener des
Anhangs II der VO 2092/91.
·
Einsatz von Maschinen und Geräten zur Ausbringung von
Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Kleingeräten), deren letzte Überprüfung
durch eine autorisierte Einrichtung mit positivem Ergebnis nicht mehr als 3 Jahre
zurückliegt.
Kleingeräte sind Geräte, die von Hand oder durch
verdichtetes Gas betrieben werden oder mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich
unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht oder die nach ihrer Konstruktion
von einer Person getragen werden.
Der Förderungswerber hat binnen 3 Jahren ab Beginn des
Verpflichtungszeitraumes die Funktionssicherheit der Maschinen und Geräte durch
eine vom BMLFUW autorisierte Stelle vornehmen und deren Ergebnis bestätigen zu
lassen.
Ist dem Förderungswerber eine Nachweisführung, dass die
termingerechte Prüfung bei einer solchen vom BMLFUW autorisierten Stelle
vorgenommen worden ist, nicht möglich, kann die Förderungsabwicklungsstelle
einen geeigneten Termin festlegen, wenn die termingerechte Prüfung dem Förderungswerber
nicht zumutbar gewesen ist.
·
Verzicht auf Klärschlamm- und Klärschlammkompostausbringung
·
Betriebe mit > 90 % Dauergrünland (ohne Almflächen)
müssen über mind. 0,2 RGVE/ha förderbares GL verfügen.
Über Antrag sind bei Freilandhaltung von Tieren (z.B.
Geflügel) auch 0,2 GVE ausreichend.
Die Vergabe von Weiderechten in den Sommermonaten ist für
den Viehbesatz nicht anrechenbar.
Bei Weidegenossenschaften und Weidegemeinschaften
Heranziehung des durchschnittlichen Viehbesatzes für die Berechnung der
Untergrenze und Ermittlung der Prämiensätze.
·
Rauhfutterverzehrern muss bei Silagefütterung zusätzlich
Heu angeboten werden.
·
Bei erstem Kontrollvertrag nach 1997:
·
Besuch eines einschlägigen Lehrganges durch den
Bewirtschafter oder einer dauerhaft während des Verpflichtungszeitraumes maßgebend
in die Bewirtschaftung eingebundenen und auf dem Betrieb tätigen Person bis
30.04. des 2. Verpflichtungsjahres
·
Die schriftliche Bestätigung über den Besuch des
Lehrganges ist auf dem Betrieb aufzubewahren
·
Mindestdauer des Lehrganges: 15 Stunden, davon können
max. 5 Stunden in Form von Exkursionen anerkannt werden.
·
Erfordert die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen
bauliche Veränderungen und können diese vom Förderungswerber zum Zeitpunkt
der Antragstellung noch nicht durchgeführt werden, ist der Förderungsabwicklungsstelle
ein den behördlichen Vorschriften entsprechender Umbauplan vorzulegen, in dem
festgelegt ist, welche baulichen Maßnahmen in welchem Zeitrahmen durchgeführt
werden
·
Bei Flächen im geschützten Anbau sind auch die
Förderungsvoraussetzungen der Maßnahme "Integrierte Produktion in
geschütztem Anbau" mit Ausnahme des Verzichtes auf Verwendung von Kupfer
als Pflanzenschutzmittel einzuhalten.
·
Verzicht auf leichtlösliche Handelsdünger mit
wertbestimmenden Inhaltsstoffen in Chlorid-Form (z.B. Kalium-Chlorid)
ausgenommen PK-Mehrnährstoffdünger.
Bei
wesentlichen Änderungen der VO 2092/91 oder des Österreichischen
Lebensmittelcodex (Kapitel A 8, im speziellen Teilkapitel B:
"Landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft") betreffend die
Erzeugung von tierischen Produkten ist ein Wechsel von der Biologischen
Wirtschaftsweise auf die Maßnahme Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel
auf Grünlandflächen und Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf
Ackerflächen für die Restlaufzeit zulässig.
Die
Festlegung, ob eine solche wesentliche Änderung vorliegt, erfolgt durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
3.2.2.
Beihilfenhöhe:
Ackerland
Feldgemüse
Einkulturig
7.000,--/ha
(508,71 €)
Mehrkulturig
9.000,--/ha
(654,06 €)
Erdbeeren
9.000,--/ha (654,06 €)
Baumschul- und Hopfenflächen auf Ackerland
11.000,--/ha
(799,40 €)
sonstiges Ackerland
4.500,--/ha (327,03 €)
Grünland: (Prämie / ha förderbares GL)
³
0,5 RGVE/ha förderbare GL-Fläche
3.450,--/ha
(250,72 €)
< 0,5 RGVE/ha förderbare GL-Fläche
2.200,--/ha
(159,88 €)
förderbares GL = GL
multipliziert mit nachstehenden Faktoren:
Faktor 1,0
Dauerwiese (ab 2 Schnitte),
Kulturweide (mind. 2x Nutzung; durch Beweidung
oder vollflächige Mähnutzung )
Faktor 0,
Dauerwiese 1 Schnitt; Streuwiese, Hutweide,
Bergmähder 6
Weingarten-, Erwerbsobst-, Gartenbau-, und Baumschulflächen
11.000,--/ha (799,40 €)
Zuschläge zu IP im geschützten
Anbau
5.000,--/ha
(363,36 €)
Für
EU-konforme Kontrolle
500,--/ha
(36,36 €)
(für die ersten 10 ha)
Der Zuschlag für die EU-konforme Kontrolle stellt ein
"Top-up" dar und wird rein aus nationalen Mitteln finanziert.
Bei wesentlichen Änderungen der VO 2092/91 oder des
Österreichischen Lebensmittelcodex (Kapitel A 8, im speziellen Teilkapitel B:
"Landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft") betreffend die
Erzeugung von tierischen Produkten ist ein Wechsel von der Biologischen
Wirtschaftsweise auf die Maßnahme Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel
auf Grünlandflächen Pkt. 3.3. und Verzicht auf ertragssteigernde
Betriebsmittel auf Ackerflächen Pkt. 3.5. für die Restlaufzeit zulässig. Die
Festlegung, ob eine solche wesentliche Änderung vorliegt, erfolgt durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.