3.2. Biologische Wirtschaftsweise

 

Biologische Wirtschaftsweise auf landwirtschaftlichen Haupt- oder Teilbetrieben, wenn sie nach der VO 2092/91 Anhang III idjgF eine Betriebseinheit darstellen nach Maßgaben nachstehender Voraussetzungen.

 

I     Als biologisch wirtschaftender Betrieb gilt ein Betrieb, der spätestens am 31. Jänner des 1. Jahres des Verpflichtungszeitraumes einen gültigen Vertrag mit einer Kontrollstelle abgeschlossen hat. Ein Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen       

 

 

3.2.1. Förderungsvoraussetzungen

 

·         Teilnahme an der Grundförderung gemäß 3.1.

 

·         Einhaltung der VO 2092/91 idjgF

 

·         Einhaltung der Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelcodex idjgF (Kapitel A 8, im speziellen Teilkapitel B: "Landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft") betreffend die Erzeugung von tierischen Produkten, soweit nicht durch VO 2092/91 geregelt.

 

·         Einhaltung aller Förderungsvoraussetzungen auf der gesamten landwirtschaftlichen Betriebsfläche (wenn ein Betrieb aus Haupt- und Teilbetrieben besteht, auf der gesamten Fläche des zur Teilnahme an der Maßnahme angemeldeten Haupt- oder Teilbetriebs).

 

Erfordernisse für den Bio-Teilbetrieb:

·         Verfügbarkeit von eigenständigen Betriebsanlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen jeweils für den biologisch bewirtschafteten und für den konventionell bewirtschafteten Teilbetrieb sowie getrennte Bewirtschaftung.

·         Einhaltung der Viehbestandsgrenzen jeweils auf dem biologisch bewirtschafteten und auf dem konventionell bewirtschafteten Teilbetrieb.

·         Anbau von jeweils anderen Kulturarten/Wirtschaftsjahr und Haltung von jeweils anderen Tierarten auf dem biologisch bewirtschafteten und auf dem konventionell bewirtschafteten Teilbetrieb.

 

Ausnahmen davon sind zulässig bei:

·         Hinzukommen eines jeweils anders (konventionell oder bio) bewirtschaften Betriebes während des Verpflichtungszeitraumes dieser Maßnahme, soweit eine Umstellung des konventionell bewirtschafteten Teilbetriebs innerhalb der Restlaufzeit der Bio-Verpflichtung nicht möglich ist.

·         Glaubhaftigkeit, dass ein Einsatz von auf dem biologisch wirtschaftenden Teilbetrieb unzulässigen Betriebsmitteln oder Betriebsmethoden nicht erfolgt (z.B. auf Grund der Entfernung zwischen konventionell und biologisch bewirtschafteten Teilbetrieben und deren Flächen).

 

·         Verzicht auf Lagerung von unzulässigen Betriebsmitteln.

 

·         Verzicht auf Düngemittel mit Ausnahme jener des Anhangs II der VO 2092/91.

 

·         Verzicht auf Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme jener des Anhangs II der VO 2092/91.

 

·         Einsatz von Maschinen und Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Kleingeräten), deren letzte Überprüfung durch eine autorisierte Einrichtung mit positivem Ergebnis nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt.

Kleingeräte sind Geräte, die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden oder mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht oder die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden.

 

Der Förderungswerber hat binnen 3 Jahren ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes die Funktionssicherheit der Maschinen und Geräte durch eine vom BMLFUW autorisierte Stelle vornehmen und deren Ergebnis bestätigen zu lassen.

 

Ist dem Förderungswerber eine Nachweisführung, dass die termingerechte Prüfung bei einer solchen vom BMLFUW autorisierten Stelle vorgenommen worden ist, nicht möglich, kann die Förderungsabwicklungsstelle einen geeigneten Termin festlegen, wenn die termingerechte Prüfung dem Förderungswerber nicht zumutbar gewesen ist.

 

·         Verzicht auf Klärschlamm- und Klärschlammkompostausbringung

 

·         Betriebe mit > 90 % Dauergrünland (ohne Almflächen) müssen über mind. 0,2 RGVE/ha förderbares GL verfügen.

 

Über Antrag sind bei Freilandhaltung von Tieren (z.B. Geflügel) auch 0,2 GVE ausreichend.

Die Vergabe von Weiderechten in den Sommermonaten ist für den Viehbesatz nicht anrechenbar.

Bei Weidegenossenschaften und Weidegemeinschaften Heranziehung des durchschnittlichen Viehbesatzes für die Berechnung der Untergrenze und Ermittlung der Prämiensätze.

 

·         Rauhfutterverzehrern muss bei Silagefütterung zusätzlich Heu angeboten werden.

 

·         Bei erstem Kontrollvertrag nach 1997:

·         Besuch eines einschlägigen Lehrganges durch den Bewirtschafter oder einer dauerhaft während des Verpflichtungszeitraumes maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundenen und auf dem Betrieb tätigen Person bis 30.04. des 2. Verpflichtungsjahres

·         Die schriftliche Bestätigung über den Besuch des Lehrganges ist auf dem Betrieb aufzubewahren

·         Mindestdauer des Lehrganges: 15 Stunden, davon können max. 5 Stunden in Form von Exkursionen anerkannt werden.

 

·         Erfordert die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen bauliche Veränderungen und können diese vom Förderungswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht durchgeführt werden, ist der Förderungsabwicklungsstelle ein den behördlichen Vorschriften entsprechender Umbauplan vorzulegen, in dem festgelegt ist, welche baulichen Maßnahmen in welchem Zeitrahmen durchgeführt werden

 

·         Bei Flächen im geschützten Anbau sind auch die  Förderungsvoraussetzungen der Maßnahme "Integrierte Produktion in geschütztem Anbau" mit Ausnahme des Verzichtes auf Verwendung von Kupfer als Pflanzenschutzmittel einzuhalten.

 

·         Verzicht auf leichtlösliche Handelsdünger mit wertbestimmenden Inhaltsstoffen in Chlorid-Form (z.B. Kalium-Chlorid) ausgenommen PK-Mehrnährstoffdünger.

 

Bei wesentlichen Änderungen der VO 2092/91 oder des Österreichischen Lebensmittelcodex (Kapitel A 8, im speziellen Teilkapitel B: "Landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft") betreffend die Erzeugung von tierischen Produkten ist ein Wechsel von der Biologischen Wirtschaftsweise auf die Maßnahme Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Grünlandflächen und Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen für die Restlaufzeit zulässig.

 

Die Festlegung, ob eine solche wesentliche Änderung vorliegt, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

 

3.2.2. Beihilfenhöhe:

 

            Ackerland

                        Feldgemüse

                                    Einkulturig                                                                     7.000,--/ha        (508,71 €)

                                    Mehrkulturig                                                                  9.000,--/ha        (654,06 €)

                        Erdbeeren                                                                                 9.000,--/ha        (654,06 €)

                        Baumschul- und Hopfenflächen auf Ackerland                             11.000,--/ha        (799,40 €)

                        sonstiges Ackerland                                                                   4.500,--/ha        (327,03 €)

            Grünland: (Prämie / ha förderbares GL)

                        ³ 0,5 RGVE/ha förderbare GL-Fläche                                           3.450,--/ha        (250,72 €)

                        < 0,5 RGVE/ha förderbare GL-Fläche                                           2.200,--/ha        (159,88 €)

                   förderbares GL = GL multipliziert mit nachstehenden Faktoren:

                        Faktor 1,0            Dauerwiese (ab 2 Schnitte),

                                                Kulturweide (mind. 2x Nutzung; durch Beweidung

oder vollflächige Mähnutzung )

                        Faktor 0,            Dauerwiese 1 Schnitt; Streuwiese, Hutweide,

Bergmähder 6

            Weingarten-, Erwerbsobst-, Gartenbau-, und Baumschulflächen               11.000,--/ha        (799,40 €)

            Zuschläge         zu IP im geschützten Anbau                                           5.000,--/ha        (363,36 €)

                                    Für EU-konforme Kontrolle                                                500,--/ha          (36,36 €)

(für die ersten 10 ha)

           

Der Zuschlag für die EU-konforme Kontrolle stellt ein "Top-up" dar und wird rein aus nationalen Mitteln finanziert.

Bei wesentlichen Änderungen der VO 2092/91 oder des Österreichischen Lebensmittelcodex (Kapitel A 8, im speziellen Teilkapitel B: "Landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft") betreffend die Erzeugung von tierischen Produkten ist ein Wechsel von der Biologischen Wirtschaftsweise auf die Maßnahme Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Grünlandflächen Pkt. 3.3. und Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen Pkt. 3.5. für die Restlaufzeit zulässig. Die Festlegung, ob eine solche wesentliche Änderung vorliegt, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.