Österreichisches Programm
zur Förderung
einer umweltgerechten,
extensiven und den natürlichen
Lebensraum schützenden
Landwirtschaft
Richtlinie
zur
integrierten Produktion von Gemüse
ÖPUL 2000
1. Einleitung
Bei der Integrierten Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzenproduktion geht es darum, in biologischen Kreisläufen und unter Schonung der Ressourcen und unter Bewahrung der Artenvielfalt auf eine wirtschaftlich vertretbare Weise qualitativ hochwertiges Gemüse, bzw. qualitativ hochwertige Heil- und Gewürzpflanzen zu produzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wird insbesondere eine Verringerung des Einsatzes an chemischen Hilfsstoffen in Pflanzenschutz und Düngung angestrebt. Die FAO definiert dementsprechend den "Integrierten Pflanzenschutz" als eine Pflanzenschutzmethode, bei der alle wirtschaftlich, ökologisch und toxikologisch vertretbaren Methoden verwendet werden, um Schadorganismen unter die wirtschaftliche Schadensschwelle zu bringen, wobei die bewusste Ausnützung natürlicher Begrenzungsfaktoren im Vordergrund steht.
Die nachstehend angeführten Richtlinien werden ständig den neuesten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen angepasst und ergänzt.
Betriebe die an der Maßnahme Integrierte Produktion von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen gemäß ÖPUL teilnehmen, haben neben der ggstdl. Richtlinie weiters die Verpflichtungen der entsprechenden ÖPUL - Richtlinie zu beachten und einzuhalten (wie z.B.: Pflanzenschutzgeräteüberprüfung, Regelung für wissenschaftliche Versuche u.a.).
2.
ANBAUVORAUSSETZUNGEN
2.1.
Standort
Bei der Wahl des Standortes für den Anbau von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen sind folgende Kriterien zu beachten:
- Klimaverhältnisse
- Bodentyp
- Wasserversorgung
3.
KULTURTECHNISCHE MASSNAHMEN
3.1.
Bodenpflege
Alle Maßnahmen der Bodenbearbeitung sind so zu gestalten, dass durch die Erhaltung der Bodensubstanz, die Verbesserung der Bodenstruktur und die Förderung des Bodenlebens eine nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erzielt wird. Dazu zählen:
- Pflugsohlen und Bodenverdichtung vermeiden
- Tiefenlockerung nur bei optimalen Bodenverhältnissen vornehmen
- Schwarzbrache vermeiden
- Strukturschonende Bodenbearbeitung
- Ausreichenden Humusgehalt bzw. ausgeglichene Humusbilanz des Bodens fördern
- Substratkulturen sind nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass durch eine Bodenabdeckung durch Folien ein Eintrag der Nährlösung in das Grundwasser vermieden wird.
3.2.
Fruchtfolge
Eine ausgewogene Fruchtfolge ist Voraussetzung für gesunde Böden und Pflanzen sowie für die Vermeidung von Fruchtfolgekrankheiten und Schadorganismen. Zu beachten ist:
- eine weitgestellte und vielseitige Fruchtfolge mit Wechsel der Pflanzenfamilien
- die Vorfruchtwirkung bei der Düngung
3.3.
Sortenwahl, Saat- und Pflanzgut
Die Qualität des Saat- und Pflanzgutes wirkt sich unmittelbar auf die gesunde Entwicklung der Kulturen und die Krankheitsanfälligkeit aus. Folgende Anforderungen sind einzuhalten:
- Verwendung von hochwertigem und gesundem Saat- und Pflanzgut
- Strenge Selektion bei der Pflanzenanzucht
- die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen (unter Berücksichtigung der Marktanforderungen)
- Abhärten der Jungpflanzen zur Minimierung des Pflanzschocks
3.4.
Wasserversorgung
Durch bedarfsgerechte Wasserversorgung werden die Nährstoffe bestmöglich ausgenutzt und dem Nitrateintrag in das Grundwasser entgegengewirkt. Die Wassergaben sind an Pflanzenart, Wachstumsstadium, Bodenart und klimatische Verhältnisse anzupassen. Dabei gilt:
- Wassersparende und bodenstrukturschonende Bewässerungsmethoden einsetzen.
- Der Nitratgehalt im Beregnungswasser ist bei der Düngung zu berücksichtigen.
-
In den ersten drei Jahren des Verpflichtungszeitraumes ist eine
Untersuchung des Gießwassers durchzuführen. Der Umfang der Untersuchung hat zu
umfassen:
– im Freiland: Nitratuntersuchung
(2 mal im Verpflichtungszeitraum)
– in geschützten Anbau: Nitrat, pH – Wert, Leitfähigkeit,
Karbonathärte,
Gesamthärte (1 mal im
Verpflichtungszeitraum). Chlorid (Cl) und Sulfat (SO4) sind bei
Bedarf zu untersuchen (stärkere Abweichungen zwischen Karbonathärte und
Gesamthärte).
- Bei Gießwasser aus einem öffentlichen Netz werden die im Rahmen der rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen ermittelten Daten – sofern Zeitpunkt und Umfang der Beprobung richtlinienkonform sind – anerkannt.
- Bei Gemeinschaftswasserversorgung ist eine gemeinsame Untersuchung zulässig. Die gemeinsame Nutzung ein und derselben Wasserherkunft ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
- Die Ergebnisse der Gießwasseruntersuchung sind in den betrieblichen Aufzeichnungen zu vermerken bzw. abzulegen.
- Der Nachweis kann durch visuelle Auswertung (Ablesen) von Messstreifen nicht erbracht werden.
3.5.
Pflanzenernährung
Ein optimales Pflanzenwachstum ist nur bei ausreichender und ausgewogener Versorgung mit aufnehmbaren Nährstoffen gewährleistet. Die Nährstoffgaben sind an die Nährstoffversorgung des Bodens und den Nährstoffbedarf der Kultur anzupassen. Grundsätzlich darf nur auf Basis einer Bodenuntersuchung gedüngt werden. Zur Behebung kurzfristiger Nährstoffmängel können Blattdünger eingesetzt werden.
- Bei der Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung (für den Gemüsebau) des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz einzuhalten.
- Bei Berechnung der Nährstoffmengen ist bei Böden die Nachlieferung aus der organischen Substanz im Boden (Ernterückstände, Humus) einzurechnen.
- Eine Anreicherung einzelner Nährstoffe (z.B. Phosphat) ist durch Wahl geeigneter Düngemittel in entsprechender Dosierung zu vermeiden.
- Die Düngung über die Bewässerung ist insbesondere im geschützten Bereich empfehlenswert.
- Die Wiederverwendung von Nährlösungen (Substratkulturen) ist in der betrieblichen Dokumentation festzuhalten (siehe dazu Punkt 6. Dokumentation).
3.5.1.
Bodenuntersuchung
- Grunduntersuchungen sind in geschützten Kulturen 2mal im Verpflichtungszeitraum, im Freiland 1mal im Verpflichtungszeitraum durchzuführen.
- Ersteinsteiger müssen innerhalb der ersten drei Jahre des Verpflichtungszeitraumes eine Bodenuntersuchung durchführen.
Die Proben sind nach Möglichkeit immer bei der gleichen Untersuchungsanstalt einzureichen.
-
Die Bodenuntersuchung (= Grunduntersuchung) hat zu umfassen:
– im Freiland: pH – Wert,
Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
– im geschützten Anbau: wie im Freiland, zusätzlich Leitfähigkeit
- Es gilt eine Untergrenze von 0,25 ha je Feldstück. Wenn die Größe der einzelnen Feldstücke < 0,25 ha beträgt, dann ist vom flächengrößten Feldstück eine Bodenuntersuchung durchzuführen. Die Untersuchungsergebnisse sind am Betrieb aufzubewahren.
3.5.2.
Organische Düngung
Die Verwendung von Klärschlamm sowie von daraus stammenden Produkten ist verboten. Betriebsfremde Komposte und kompostierte Haushaltsabfälle (biogene Abfälle aus getrennter Sammlung) müssen mindestens der Qualitätsklasse A der Kompostverordnung entsprechen.
Folgende Grundsätze sind einzuhalten:
- die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und organischen Düngern im Freiland auf gefrorene oder schneebedeckte Böden ist verboten. Dies gilt jedenfalls in der Zeit von 30. November bis 1. Februar.
- die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern bei Heil- und Gewürzpflanzen mit Blüten-, Blatt- oder Krautnutzung ist vom Anbau bis zur Ernte (bei mehrjährigen Kulturen bis zur letzten Ernte des jeweiligen Jahres) verboten.
3.5.3.
P-, K- und Mg-Düngung
Der Gehalt an den pflanzenverfügbaren Nährelementen P, K und Mg, der sich im Boden nur langsam verändert, wird über eine Grunduntersuchung ermittelt. Als optimale Versorgung wird die Gehaltsklasse C (Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz) angestrebt. P und K werden bei Bedarf nach Feldabfuhr gedüngt.
3.5.4.
N-Düngung
Um einerseits Verlagerungen von Nitrat ins Grund- und Trinkwasser und andererseits Nitratanreicherungen in der Pflanze zu vermeiden, ist die N-Düngung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren.
Zur Ermittlung der Bodenvorräte sind Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren durchzuführen.
- Bei geschützten Kulturen in Böden und bei Freilandkulturen sind Nmin-Untersuchungen vor der Kultur und am Kulturende in folgendem Umfang durchzuführen:
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Bei 1 bis 3 Kulturen pro Betrieb .......................... |
bei einer Kultur |
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Bei 4 bis 10 Kulturen pro Betrieb ........................ |
bei zwei Kulturen |
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Ab 11 Kulturen pro Betrieb ................................. |
bei drei Kulturen |
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- Die Benutzung der Nmin-Sollwerte ist die Basis für die N-Düngung.
- Die N-Düngegaben sind gemäß den Empfehlungen des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz vorzunehmen.
- Düngemaßnahmen sind schriftlich festzuhalten (siehe Punkt 6. Dokumentation).
- Die Nmin-Messergebnisse sind in den betrieblichen Aufzeichnungen festzuhalten und bei Bedarf (Kontrolle, etc.) zur Verfügung zu stellen.
- Eine Aufteilung von höheren N-Mengen in Teilgaben (Anpassung der Düngegaben an die Wachstumsphase und die Witterungsverhältnisse) ist erforderlich.
- Allfällige Nitrat - Gehalte im Gießwasser sind zu berücksichtigen.
- Die Nmin-Restgehalte zu Kulturende dürfen nicht überschritten werden.
- Von den Untersuchungen ausgenommen sind bodenunabhängige Kulturen wie z.B.: Substratkulturen, etc.
- Der Nachweis kann durch visuelle Auswertung (Ablesen) von Messstreifen nicht erbracht werden.
4.
PFLANZENSCHUTZ
„Integrierter Pflanzenschutz“ ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
4.1.
Anbau-, biotechnische, mechanische und physikalische Maßnahmen
- Fruchtfolge und Feldhygiene so gestalten, dass einer Ausbreitung von Krankheiten und Schadorganismen entgegengewirkt wird.
- Vermeidung der Übertragung von Schaderregern durch überständige oder kranke Pflanzen, Mutterpflanzen und Überwinterungspflanzen, Neuzugänge von Pflanzen, sowie durch Rücklaufware und Vermarktungshilfen (Container, Gefäße, Stellagenwagen)
- Chemische Bodenentseuchung nur nach Untersuchung in einer autorisierten Einrichtung (Untersuchungszeugnis mit Einsatz- und Anwendungsvorgaben) zulässig. Das Original des Untersuchungsergebnisses ist in den betrieblichen Aufzeichnungen abzulegen.
- Bei der Unkrautregulierung ist den nicht chemischen Verfahren wie mechanischer oder thermischer Unkrautregulierung, Mulchen, etc. der Vorzug zu geben. Das ganzflächige Ausbringen von Herbiziden in geschützten Kulturräumen ist verboten.
- Der Einsatz von Farbtafeln im geschützten Bereich zum Schädlingsnachweis (mind. 4 Stück pro 1000 m², dreifacher Wechsel / Jahr – Ausnahme: geschützte Kulturen mit Hummeleinsatz) ist erforderlich.
4.2.
Biologische Maßnahmen
Biologische Maßnahmen umfassen den Schutz, die Förderung und eventuell aktive Aussetzung von natürlichen Gegenspielern (Nützlinge) der Schädlinge. Ist beim Nützlingseinsatz die Bekämpfung von Schaderregern notwendig, sind vorzugsweise nützlingsschonende oder selektiv wirkende Präparate anzuwenden. .
4.3.
Chemische Maßnahmen
Der Einsatz von chemischen Präparaten darf nur nach regelmäßigen Kontrollgängen und/oder aufgrund von Hinweisen der Pflanzenschutzwarndienste erfolgen. Die Auswahl der Präparate richtet sich nach der Wirkung gegen Krankheiten oder Schädlinge sowie der Umwelt- und Nützlingsschonung.
Im Rahmen dieser Sparte der Integrierten Produktion (IP) ist ausschließlich die Anwendung von nach dem von der Europäischen Kommission genehmigten „Zulassungsverfahren für alle integrierten Produktionssparten anhand allgemeiner Zulassungskriterien zur laufenden Anpassung der Mittellisten“ vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Pflanzenschutzpräparaten zulässig. Die derart erstellte IP-Mittelliste, die alle jeweils zulässigen Pflanzenschutzmittel und deren zulässige Indikationen umfasst, wird laufend auf den aktuellen Stand gebracht und liegt im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, 4. Stock, Tür 14 zur Einsichtnahme auf.
Grundsätzlich müssen Ausnahmeregelungen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gesondert beantragt werden und gelten nur in der dafür vorgesehenen Saison. Ausnahmeregelungen werden nur gewährt, wenn eine Regulierung der Schadorganismen mit den in der Integrierten Produktion erlaubten Pflanzenschutzmitteln nicht möglich ist und es gilt, wirtschaftlich unzumutbare Schäden abzuwenden.
- Die Aufzeichnungspflicht wird unter Punkt 6. Dokumentation geregelt.
- Allfällige Beratungsprotokolle können zur Begründung für Pflanzenschutzmaßnahmen angeschlossen werden.
- Alle Möglichkeiten zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln sind auszuschöpfen, wie z.B. Bevorzugung der Jungpflanzenbehandlung und Bandapplikation, sowie der Einsatz von gebeiztem Saatgut.
5. BETRIEBLICHE
ANFORDERUNGEN
5.1.
Ausstattung und Hygiene
Die Betriebsorganisation muss eine richtliniengemäße Erzeugung der von der gegenständlichen Richtlinie erfassten Kulturarten sicherstellen. Dazu zählen insbesondere die sachgemäße Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, sowie Mindesthygieneanforderungen im Produktions- und Vermarktungsablauf.
5.2.
Ausbildung und Fortbildung
Der Betriebsleiter oder der Produktionsverantwortliche muss die für den Integrierten Anbau von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Daher ist eine qualifizierte Ausbildung (zumindest Facharbeiter oder ein Kurs zum Thema "Integrierte Produktion") erforderlich.
Der Besuch von zwei mindestens zweistündigen Weiterbildungsveranstaltungen im Verpflichtungszeitraum ist nachzuweisen.
6.
DOKUMENTATION und BETRIEBSHEFT
Integrierter Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzenanbau verlangt genaue und aktuelle Aufzeichnungen über den Entwicklungsverlauf der Kulturen und die durchgeführten Maßnahmen. Diese müssen in das vom Bundesgemüsebauverband bzw. vom Bundesverband der Erwerbsgärtner Österreichs aufgelegte Betriebsheft eingetragen werden. Eigene Aufzeichnungen bzw. Computeraufzeichnungen müssen dem Standard des Betriebsheftes entsprechen, wobei Computeraufzeichnungen ausdruckfertig vorliegen müssen. Es muss eindeutig belegt sein, wann welche Maßnahmen vorgenommen wurden.
Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen sind ab einer Fläche von 400 m² bei geschützten Kulturen und 1000 m² bei Freilandkulturen aufzuzeichnen.
Unabhängig von der Größe der Produktionsfläche pro Kultur und Jahr gilt in jedem Fall eine Aufzeichnungspflicht für die 3 flächengrößten Kulturen.
Die
Aufzeichnungen müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
- Düngungsmaßnahmen bei Kulturen in gewachsenen Böden (Datum, Kultur, Düngemittel, Menge, Fläche)
- Düngemaßnahmen bei Substratkulturen gemäß Düngemenü.
- Pflanzenschutzmaßnahmen (Datum, Gemüseart / Heil- und Gewürzpflanzenarten, Fläche, Präparat/Nützling/sonstige Maßnahmen, Menge, Konzentration, Begründung der gesetzten Maßnahmen)
Bei
den Aufzeichnungen sind weiters aufzubewahren (soweit erforderlich):
- Bodenuntersuchungsergebnisse
- Gießwasseruntersuchungsergebnisse
- Nmin-Untersuchungsergebnisse
- Prüfbericht bzw. Plakette über die Pflanzenschutzgeräteprüfung (oder Plakette am Gerät),
- Untersuchungszeugnisse für betriebsfremde Komposte,
Weitere
zusätzliche freiwillige Aufzeichnungen:
- Bodenpflege,
- Bewässerungsmaßnahmen.
7. KONTROLLE
Der Integriert wirtschaftende Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzenbaubetrieb verpflichtet sich, den Prüforganen Einsicht in das Betriebsheft zu gewähren und seine Anlagen besichtigen zu lassen. Er gestattet auch die Entnahme von Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen-, Blatt- und Bodenproben auf seinem Betrieb, bei denen Rückstandsuntersuchungen vorgenommen werden können.
Zur Erhaltung der äußeren und inneren Qualität der Produkte ist bei der Ernte zu beachten:
- Der optimale Erntezeitpunkt in Abhängigkeit von Reifezustand, Tageszeit und Nitratgehalt
- Der Schutz des Erntegutes vor Wind und Sonne (z.B. Planenwägen)
- Die Verwendung von umweltfreundlicher Verpackung (z.B. Mehrwegverpackung)
9. LAGERUNG
Schnelle Abkühlung ist eine Voraussetzung, um die innere und äußere Qualität zu erhalten. Kurz- und Langzeitlagerung dienen dazu, den Markt kontinuierlich zu versorgen. Daher:
- Optimale, produktspezifische Lagerbedingungen schaffen
- Nur gesunde Ware einlagern
- Lagergut regelmäßig kontrollieren