3.21.
Integrierte Produktion Wein
Bewirtschaftung
der gesamten Weinbaufläche ausgenommen gemäß den einschlägigen Bestimmungen
der Länder deklarierte Basisanlagen nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen
Weinbaufläche
ist mit Reben bepflanzte (Weinfläche) und unbepflanzte Weinbaufläche
3.21.1.
Förderungsvoraussetzungen:
·
Teilnahme mit allen Weinbauflächen des Betriebes
ausgenommen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder deklarierte
Basisanlagen
·
Teilnahme an der Grundförderung gemäß Pkt. 3.1.
·
Verzicht auf chemische Maßnahmen zur Schadorganismenbekämpfung,
soweit mechanische, biologische und biotechnische Maßnahmen ausreichen und
wirtschaftlich vertretbar sind.
·
Mechanische Maßnahmen: Mechanische Bekämpfung von
Schadorganismen und Befallsherden (z.B. mechanische Unkrautbekämpfung, das
Ausschneiden von Befallsstellen, das Entfernen von mehltaukranken Trieben.)
·
Biologische Maßnahmen: Unterstützung oder aktives
Aussetzen von natürlichen Gegenspielern der Schädlinge (z.B. Raubmilben,
Schaffung von optimalen Lebensbedingungen und Lebensräumen für Nützlinge wie
Hecken)
·
Biotechnische Maßnahmen: Als Ergänzung zur biologischen
Bekämpfung der Schadorganismen (z.B. die Anwendung von Lock- und Duftstoffen).
·
Der Einsatz von chem. Präparaten darf nur nach regelmäßigen
Kontrollgängen sowie aufgrund von Hinweisen der Pflanzenschutzwarndienste unter
Berücksichtigung der Schadschwellen erfolgen. Die Auswahl der Präparate
richtet sich nach der Wirkung gegen Krankheiten oder Schädlinge sowie der
Umwelt- und Nützlingsschonung.
·
Grundsätzlich müssen Ausnahmeregelungen beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
gesondert beantragt werden und gelten nur in der dafür vorgesehenen Saison.
Ausnahmeregelungen werden nur gewährt, wenn eine Regulierung der
Schadorganismen mit den in der integrierten Produktion erlaubten
Pflanzenschutzmitteln nicht möglich ist, und es gilt wirtschaftlich unzumutbare
Schäden abzuwenden.
·
Dokumentation der angewendeten Maßnahmen gemäß -4 im
Betriebsheft
·
Verzicht auf Einsatz von Klärschlamm und Klärschlammkompost
·
Mindestteilnahmefläche 0,25 ha Weinbaufläche
·
Düngung von Phosphor und Kali nur nach Vorliegen einer
Bodenuntersuchung. Die Analyseergebnisse sind auf dem Betrieb aufzubewahren.
·
Einsatz von Maschinen und Geräten zur Ausbringung von
Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Kleingeräten*), deren letzte Überprüfung
durch eine autorisierte Einrichtung mit positivem Ergebnis nicht mehr als 3 Jahre
zurückliegt. Der
Förderungswerber hat binnen 3 Jahren ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes die
Funktionssicherheit der Maschinen und Geräte durch eine vom BMLFUW hiezu
autorisierte Stelle vornehmen und deren Ergebnis bestätigen zu lassen.
·
Ist dem Förderungswerber eine Nachweisführung, dass die
termingerechte Prüfung bei einer solchen vom BMLFUW autorisierten Stelle
vorgenommen worden ist, nicht möglich, kann die Förderungsabwicklungsstelle
einen geeigneten Termin festlegen, wenn die termingerechte Prüfung dem Förderungswerber
nicht zumutbar gewesen ist.
* Kleingeräte sind Geräte, die von Hand oder durch
verdichtetes Gas betrieben werden oder mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich
unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht oder die nach ihrer Konstruktion
von einer Person getragen werden.
·
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß der aktuellen
IP-Wein-Pflanzenschutzmittellliste.
Aufzeichnungen über:
Dünger:
Art, Zeit und Menge der Ausbringung
Pflanzenschutz:
Pflanzenschutzmittel, Zeit und Menge der Ausbringung,
Boden- und Pflanzenpflegemaßnahmen:
Art und Zeit
·
Verzicht auf Abbrennen von Böschungen und Rainen
·
Einsatz von Blattherbiziden auf max. 80 cm Breite des
Behandlungsstreifens im Unterstockbereich. Max. 2 Behandlungen/Jahr
·
Verzicht auf Ausbringung von mineralischem Stickstoffdünger
zur Bodendüngung vom 15. August bis 15. April sowie vor der Pflanzung
·
Einzelgabe von max. 50 kg Reinstickstoffdünger/ha/Jahr.
·
max. 50 kg Reinstickstoff/ha/Jahr für den
Stickstoff-Bedarf der Rebe. Ausbringung zusätzlicher Stickstoff-Gaben nur bei
Stickstoff-Mangel, Mulchaufbau, Gründüngung und Strohmulch/Strohdüngung
·
Einsatz von Blattdüngern nur zur Behebung von Nährstoffmängeln
oder während längerer Trockenperioden
·
Verzicht auf Lagerung von unzulässigen Betriebsmitteln.
3.21.2.
Beihilfenhöhe:
6.000,--/ha (436,04 €)
3.22.
Verzicht auf Herbizide im Weinbau
Bewirtschaftung
der gesamten Weinbaufläche ausgenommen gemäß den einschlägigen Bestimmungen
der Länder deklarierte Basisanlagen nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen
Weinbaufläche
ist mit Reben bepflanzte (Weinfläche) und unbepflanzte Weinbaufläche
3.22.1.
Förderungsvoraussetzungen:
·
Teilnahme mit allen Weinbauflächen des Betriebes
·
Teilnahme an der Grundförderung gemäß Pkt. 3.1.
·
Verzicht auf Herbizide
·
Mindestteilnahmefläche 0,25 ha
3.22.2.
Beihilfenhöhe:
1.000,--/ha (72,67 €)