3.21. Integrierte Produktion Wein     

 

Bewirtschaftung der gesamten Weinbaufläche ausgenommen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder deklarierte Basisanlagen nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen

 

Weinbaufläche ist mit Reben bepflanzte (Weinfläche) und unbepflanzte Weinbaufläche

 

3.21.1. Förderungsvoraussetzungen:

 

·         Teilnahme mit allen Weinbauflächen des Betriebes ausgenommen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder deklarierte Basisanlagen

 

·         Teilnahme an der Grundförderung gemäß Pkt. 3.1.

 

·         Verzicht auf chemische Maßnahmen zur Schadorganismenbekämpfung, soweit mechanische, biologische und biotechnische Maßnahmen ausreichen und wirtschaftlich vertretbar sind.

·         Mechanische Maßnahmen: Mechanische Bekämpfung von Schadorganismen und Befallsherden (z.B. mechanische Unkrautbekämpfung, das Ausschneiden von Befallsstellen, das Entfernen von mehltaukranken Trieben.)

·         Biologische Maßnahmen: Unterstützung oder aktives Aussetzen von natürlichen Gegenspielern der Schädlinge (z.B. Raubmilben, Schaffung von optimalen Lebensbedingungen und Lebensräumen für Nützlinge wie Hecken)

·         Biotechnische Maßnahmen: Als Ergänzung zur biologischen Bekämpfung der Schadorganismen (z.B. die Anwendung von Lock- und Duftstoffen).

·         Der Einsatz von chem. Präparaten darf nur nach regelmäßigen Kontrollgängen sowie aufgrund von Hinweisen der Pflanzenschutzwarndienste unter Berücksichtigung der Schadschwellen erfolgen. Die Auswahl der Präparate richtet sich nach der Wirkung gegen Krankheiten oder Schädlinge sowie der Umwelt- und Nützlingsschonung.

·         Grundsätzlich müssen Ausnahmeregelungen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesondert beantragt werden und gelten nur in der dafür vorgesehenen Saison. Ausnahmeregelungen werden nur gewährt, wenn eine Regulierung der Schadorganismen mit den in der integrierten Produktion erlaubten Pflanzenschutzmitteln nicht möglich ist, und es gilt wirtschaftlich unzumutbare Schäden abzuwenden.

 

·         Dokumentation der angewendeten Maßnahmen gemäß -4 im Betriebsheft

 

·         Verzicht auf Einsatz von Klärschlamm und Klärschlammkompost

 

·         Mindestteilnahmefläche 0,25 ha Weinbaufläche

 

·         Düngung von Phosphor und Kali nur nach Vorliegen einer Bodenuntersuchung. Die Analyseergebnisse sind auf dem Betrieb aufzubewahren.

 

·         Einsatz von Maschinen und Geräten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Kleingeräten*), deren letzte Überprüfung durch eine autorisierte Einrichtung mit positivem Ergebnis nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt.       Der Förderungswerber hat binnen 3 Jahren ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes die Funktionssicherheit der Maschinen und Geräte durch eine vom BMLFUW hiezu autorisierte Stelle vornehmen und deren Ergebnis bestätigen zu lassen.

·         Ist dem Förderungswerber eine Nachweisführung, dass die termingerechte Prüfung bei einer solchen vom BMLFUW autorisierten Stelle vorgenommen worden ist, nicht möglich, kann die Förderungsabwicklungsstelle einen geeigneten Termin festlegen, wenn die termingerechte Prüfung dem Förderungswerber nicht zumutbar gewesen ist.

* Kleingeräte sind Geräte, die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden oder mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht oder die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden.

 

·         Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß der aktuellen IP-Wein-Pflanzenschutzmittellliste.

Aufzeichnungen über:

Dünger:                                                 Art, Zeit und Menge der Ausbringung

Pflanzenschutz:                                                           Pflanzenschutzmittel, Zeit und Menge der Ausbringung,

Boden- und Pflanzenpflegemaßnahmen:            Art und Zeit

 

·         Verzicht auf Abbrennen von Böschungen und Rainen

 

·         Einsatz von Blattherbiziden auf max. 80 cm Breite des Behandlungsstreifens im Unterstockbereich. Max. 2 Behandlungen/Jahr

 

·         Verzicht auf Ausbringung von mineralischem Stickstoffdünger zur Bodendüngung vom 15. August bis 15. April sowie vor der Pflanzung

 

·         Einzelgabe von max. 50 kg Reinstickstoffdünger/ha/Jahr.

·         max. 50 kg Reinstickstoff/ha/Jahr für den Stickstoff-Bedarf der Rebe. Ausbringung zusätzlicher Stickstoff-Gaben nur bei Stickstoff-Mangel, Mulchaufbau, Gründüngung und Strohmulch/Strohdüngung

 

·         Einsatz von Blattdüngern nur zur Behebung von Nährstoffmängeln oder während längerer Trockenperioden

 

·         Verzicht auf Lagerung von unzulässigen Betriebsmitteln.

 

3.21.2. Beihilfenhöhe:     

 

6.000,--/ha (436,04 €)

 

 

3.22. Verzicht auf Herbizide im Weinbau

 

Bewirtschaftung der gesamten Weinbaufläche ausgenommen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder deklarierte Basisanlagen nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen

 

Weinbaufläche ist mit Reben bepflanzte (Weinfläche) und unbepflanzte Weinbaufläche

 

3.22.1. Förderungsvoraussetzungen:

 

·         Teilnahme mit allen Weinbauflächen des Betriebes

·         Teilnahme an der Grundförderung gemäß Pkt. 3.1.

·         Verzicht auf Herbizide

·         Mindestteilnahmefläche 0,25 ha

 

 

3.22.2. Beihilfenhöhe:     

 

1.000,--/ha             (72,67 €)