3.13. Neuanlage von Landschaftselementen

 

Anlegung von Landschaftselementen (einschließlich Biotopen) auf ausgewählten ökologisch weniger wertvollen Acker- und Grünlandflächen, welche durch Umgestaltungsmaßnahmen wichtige ökologische Funktionen übernehmen und eine strukturelle Verbesserung des Biotopverbundes in der offenen Kulturlandschaft bewirken (Sukzession, Bepflanzung, Anlegung von Feuchtbiotopen), im Rahmen von regionalen Projekten, die von den für das ÖPUL zuständigen Stellen des Landes im Einvernehmen mit beteiligten Stellen des Landes genehmigt sind.

 

C       Bei dieser Maßnahme wird die Neuanlage von Hecken, Baumreihen, Rainen, Feuchtbrachen sowie von großflächigen Bracheflächen auf sehr feuchten bzw. sehr trockenen Standorten (Grenzertragsböden) gefördert. (ähnlich den bisherigen Maßnahmen K2 bzw. K3)          

 

3.13.1. Voraussetzungen (Projektinhalt)

 

·         Vorlage einer Bestätigung der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes an die Förderungsabwicklungsstelle, mit welchen Flächen und unter welchen im Projekt festgelegten Voraussetzungen der Förderungswerber an dem Projekt teilnimmt.

 

·         Verzicht auf Pflanzenschutzmittel.

 

·         Verzicht auf Düngemittel.

 

·         Verzicht auf Klärschlamm und Klärschlammkompost.

 

·         Verzicht auf Nutzung der Projektsflächen ausgenommen unerlässliche Nutzungsfestlegungen im Projekt.

 

·         "Naturschutz-Plan" (Erstellung optional möglich):

·         Die Flächenauswahl der Maßnahme richtet sich nach einem regionalen oder gesamtbetrieblichen Naturschutz – Plan, der gemeinsam mit einen oder mehreren Betrieben im Einvernehmen mit den für Naturschutz zuständigen Dienststellen erstellt wird. Schwerpunkte der Naturschutz – Pläne sind dabei die Erhaltung und Weiterentwicklung der Biodiversität, die Unterstützung der kulturlandschaftlichen Eigenart (z.B. Erhaltung der Kulturlandschaftstypen) und der Schutz landschaftlicher Ressourcen (Boden, Wasser, Pflanzenarten,- sorten, usw.)."

 

3.13.2. Beihilfenhöhe

 

Prämienhöhe wird im Rahmen des Projektes unter Berücksichtigung des Deckungsbeitragsentganges, des Ertragsniveaus und der Anlage- und Pflegeaufwendungen festgelegt:

 

Bei der Prämienfestlegung wird zwischen der Prämie für Pflegeaufwand und der Abgeltung des Deckungsbeitragsentganges unterschieden. Die Abgeltung des Pflegeaufwandes erfolgt in 3 Stufen, welche je nach Pflegeaufwand unterschiedlich

 

Prämie für Pflegeaufwendungen

(projektspezifische Festlegung der Stufe):

 

Stufe 1 (geringer Pflegeaufwand):                                    1.000,--/ha          (72,67 €)

z.B. Häckseln, Mähen von Uferrandstreifen

 

Stufe 2 (mäßiger Pflegeaufwand):                                     2.000,--/ha             (145,35 €)

z.B. erschwertes Häckseln, Grubbern,

Entfernen von Gehölzen

 

Stufe 3 (hoher Pflegeaufwand):                                         3.000,--/ha             (218,02 €)

z.B. aufgrund arbeitsintensiver

Flächenausformungen oder Hanglage.

 

 

Prämie Ackerland:

für Deckungsbeitragsentgang (je ha Acker):

 

5 Jahre 10 Jahre 20 Jahre

 

BKZ > 60:             6.500,--                                     7.250,--                                     8.500,--

                                    (472,37 €)                                 (526,88 €)                                 (617,72 €)

 

BKZ 30- 60:             5.500,--                                     6.250,--                                     7.500,--

                                    (399,70 €)                                 (454,21 €)                                 (545,05 €)

 

BKZ < 30:            4.500,--                                     5.250,--                                     6.500,--

(327,03 €) (381,53 €) (472,37 €)

 

BKZ = Bodenklimazahl

 

Prämie Grünland:

Für Deckungsbeitragsentgang (je ha Grünland):

 

                                    5 Jahre                                      mindestens 10 Jahre

 

Ertragsstufe 1:               7.000,--                                                 8.000,--

                                    (508,71 €)                                             (581,38 €)

 

Ertragsstufe 2:               4.000,--                                                 5.000,--

                                    (290,69 €)                                             (363,36 €)

 

I     Die Prämien werden gewährt für max. 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes (Acker, Grünland und Spezialkulturen). Eine Gewährung für ein darüber hinausgehendes Flächenausmaß kann nur aus Landesmitteln erfolgen.           

 

 

I     Bei der Anrechenbarkeit der Flächen der Maßnahme 3.13. auf die Stillegungsverpflichtung gemäß VO 1251/99 sind betreffend der gewährten Prämienhöhe/ha insbesondere die Bestimmungen von Art. 6 Absatz 8 der VO 1251/99 zu beachten.         

 

"Zuschlag für die Mitarbeit an der Erstellung eines Naturschutzplanes:

           

 1.000,--/Feldstück (72,67 €)".

                                                                        (in Summe bis max. 10 Feldstücke)