3.13.
Neuanlage von Landschaftselementen
Anlegung von
Landschaftselementen (einschließlich Biotopen) auf ausgewählten ökologisch
weniger wertvollen Acker- und Grünlandflächen, welche durch Umgestaltungsmaßnahmen
wichtige ökologische Funktionen übernehmen und eine strukturelle Verbesserung
des Biotopverbundes in der offenen Kulturlandschaft bewirken (Sukzession,
Bepflanzung, Anlegung von Feuchtbiotopen), im Rahmen von regionalen Projekten,
die von den für das ÖPUL zuständigen Stellen des Landes im Einvernehmen mit
beteiligten Stellen des Landes genehmigt sind.
C
Bei
dieser Maßnahme wird die Neuanlage von Hecken, Baumreihen, Rainen,
Feuchtbrachen sowie von großflächigen Bracheflächen auf sehr feuchten bzw.
sehr trockenen Standorten (Grenzertragsböden) gefördert. (ähnlich den
bisherigen Maßnahmen K2 bzw. K3)
3.13.1.
Voraussetzungen (Projektinhalt)
·
Vorlage einer Bestätigung der für den Naturschutz zuständigen
Stelle des Landes an die Förderungsabwicklungsstelle, mit welchen Flächen und
unter welchen im Projekt festgelegten Voraussetzungen der Förderungswerber an
dem Projekt teilnimmt.
·
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel.
·
Verzicht auf Düngemittel.
·
Verzicht auf Klärschlamm und Klärschlammkompost.
·
Verzicht auf Nutzung der Projektsflächen ausgenommen
unerlässliche Nutzungsfestlegungen im Projekt.
·
"Naturschutz-Plan" (Erstellung optional möglich):
·
Die Flächenauswahl der Maßnahme richtet sich nach einem
regionalen oder gesamtbetrieblichen Naturschutz – Plan, der gemeinsam mit
einen oder mehreren Betrieben im Einvernehmen mit den für Naturschutz zuständigen
Dienststellen erstellt wird. Schwerpunkte der
Naturschutz – Pläne sind dabei die Erhaltung und Weiterentwicklung der
Biodiversität, die Unterstützung der kulturlandschaftlichen Eigenart (z.B.
Erhaltung der Kulturlandschaftstypen) und der Schutz landschaftlicher Ressourcen
(Boden, Wasser, Pflanzenarten,- sorten, usw.)."
3.13.2.
Beihilfenhöhe
Prämienhöhe
wird im Rahmen des Projektes unter Berücksichtigung des
Deckungsbeitragsentganges, des Ertragsniveaus und der Anlage- und
Pflegeaufwendungen festgelegt:
Bei
der Prämienfestlegung wird zwischen der Prämie für Pflegeaufwand und der
Abgeltung des Deckungsbeitragsentganges unterschieden. Die Abgeltung des
Pflegeaufwandes erfolgt in 3 Stufen, welche je nach Pflegeaufwand
unterschiedlich
Prämie für Pflegeaufwendungen
(projektspezifische Festlegung der Stufe):
Stufe 1 (geringer Pflegeaufwand):
1.000,--/ha (72,67
€)
z.B. Häckseln, Mähen von Uferrandstreifen
Stufe 2 (mäßiger Pflegeaufwand):
2.000,--/ha (145,35
€)
z.B. erschwertes Häckseln, Grubbern,
Entfernen von Gehölzen
Stufe 3 (hoher Pflegeaufwand):
3.000,--/ha
(218,02 €)
z.B. aufgrund arbeitsintensiver
Flächenausformungen oder Hanglage.
Prämie Ackerland:
für Deckungsbeitragsentgang (je ha Acker):
5 Jahre 10 Jahre
20 Jahre
BKZ > 60:
6.500,--
7.250,--
8.500,--
(472,37
€)
(526,88 €)
(617,72 €)
BKZ 30- 60:
5.500,--
6.250,--
7.500,--
(399,70
€)
(454,21 €)
(545,05 €)
BKZ < 30:
4.500,--
5.250,--
6.500,--
(327,03 €) (381,53
€) (472,37 €)
BKZ = Bodenklimazahl
Prämie Grünland:
Für Deckungsbeitragsentgang (je ha Grünland):
5
Jahre
mindestens
10 Jahre
Ertragsstufe
1:
7.000,--
8.000,--
(508,71
€)
(581,38 €)
Ertragsstufe
2:
4.000,--
5.000,--
(290,69
€)
(363,36 €)
I
Die Prämien werden gewährt für
max. 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes (Acker, Grünland
und Spezialkulturen). Eine Gewährung für ein darüber hinausgehendes Flächenausmaß
kann nur aus Landesmitteln erfolgen.
I
Bei der Anrechenbarkeit der Flächen
der Maßnahme 3.13. auf die Stillegungsverpflichtung gemäß VO 1251/99 sind
betreffend der gewährten Prämienhöhe/ha insbesondere die Bestimmungen von
Art. 6 Absatz 8 der VO 1251/99 zu beachten.
"Zuschlag für die Mitarbeit an der Erstellung eines
Naturschutzplanes:
1.000,--/Feldstück (72,67 €)".
(in Summe bis max. 10 Feldstücke)